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OLG Frankfurt, 20.12.2017 - 3 U 47/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Invaliditätsversicherung: Rückforderung der Versicherungsleistung nur bei Vorbehalt der Neubemessung
- versicherungsrechtsiegen.de
Unfallversicherung - Rückforderung bei Vorbehalt Neubemessung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 12.02.2015 - 23 O 476/10
- OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 3 U 47/15
- OLG Frankfurt, 20.12.2017 - 3 U 47/15
- BGH, 11.09.2019 - IV ZR 20/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2017 - 3 U 47/15
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 IV ZR 135/92 - Juris TZ 14). - BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74
Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2017 - 3 U 47/15
Zwar weist die Beklagte im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass diese Erklärung kein Anerkenntnis der Leistungspflicht darstellt und dass der Versicherung auch bei Annahme eines Anerkenntnisses nach Ziffer 9.1 AUB 99 nicht daran gehindert ist, die geleistete Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuverlangen (vgl. BGH VersR 1977, 471). - OLG Brandenburg, 01.02.2017 - 11 U 95/12
Private Unfallversicherung: Rückerstattung einer Invaliditätsleistung nach …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2017 - 3 U 47/15
Auch aus dem zitierten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2017 (11 U 95/12 - juris) ergibt sich keine abweichende obergerichtliche Rechtsauffassung. - OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 3 U 206/06
Beurteilung des unfallbedingten Invaliditätsgrades im Rahmen einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2017 - 3 U 47/15
Ein solches Recht verbleibt dem Versicherer aber nur, wenn er sich die Neubemessung mit der Abgabe seiner Erklärung entsprechend Ziffer 9.1 in Verbindung mit 9.4 AUB 99 vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 18.09.2008, 3 U 206/06 - Juris Tz. 15 ).